Auch wenn Ihr Mandant nur noch über Teilbereiche der elterlichen Sorge verfügt, bleibt er grundsätzlich sorgeberechtigt. Er ist damit an Entscheidungsprozessen, die sein Kind betreffen, zwingend zu beteiligen. Das hat jetzt das BGH in einer richtungsweisenden Entscheidung festgelegt.
Lesen Sie hier diesen aktuellen BGH-Fall zum Sorgerecht.
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Stichworte: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Sorgerecht