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Unterhaltsvorschuss 2017: Endlich in Kraft – Rückwirkend zum 1. Juli 2017

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Das neue Unterhaltsvorschussgesetz ist endlich in Kraft getreten. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat das entsprechende Gesetzespaket trotz verfassungsrechtlicher Bedenken unterschrieben. Es ist am Donnerstag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Anspruchsberechtigte müssen sich beeilen!

Das neue Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) tritt rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft. Doch um davon zu profitieren, müssen Berechtigte jetzt tätig werden:

  1. Wer rückwirkend zum 1. Juli 2017 Ansprüche geltend machen möchte, muss seinen Antrag bis spätestens zum 30. September 2017 stellen
  2. Antragsformulare gibt es in den Jugendämtern und werden in der Regel auch online angeboten

 

Wer erst ab Oktober Unterhaltsvorschuss beantragt, kann wie bislang eine rückwirkende Bewilligung für höchstens einen Monat erreichen. Hierfür müssen die Unterhaltsberechtigten bereits Bemühungen unternommen haben, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Zahlungen zu veranlassen. Ansonsten werden Zahlungen ab dem laufenden Monat bewilligt.

 

Anspruchsberechtigte verunsichert

Wie auch hier im Kommentarbereich von Familienrecht zu sehen war, haben die Verzögerungen beim Gesetzgebungsverfahren für Unsicherheit bei den alleinerziehenden Eltern gesorgt. Es bleibt nach dem Abschluss nun zu hoffen, dass die Ämter die bereits gestellten Anträge zügig bearbeiten und den Unterhaltsvorschuss kurzfristig auszahlen.

Alle Einzelheiten zum neuen Unterhaltsvorschussgesetz erfahren Sie hier in unserem Artikel zur Reform des Unterhaltsvorschusses.

Weitere Informationen gibt es außerdem hier auf der Seite des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV). sowie auf den Seiten des MDR


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